Eineise - Aufenthaltsgenehmigung - Meldepflicht


Einreise und aufenthalt

EU-Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger dürfen innerhalb Europa ohne Visum nur mit ihren gültigen Reisepässen oder Personalausweisen oder Kinderreisepäsen einreisen. Die Gültigkeit des Reisepasses/Personalausweises muss zumindest bis zu dem Datum der Rückreise hinausreichen.

Seit dem 01.05.2004 hat laut EG-Vertrag jeder EU-Staatsbürger (d. h. derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt) das Recht, sich auf dem Gebiet eines Landes der EU länger als 3 Monate ohne jegliche Genehmigung, bzw. ein Visum aufzuhalten. Jeder EU-Bürger bzw. jede EU-Bürgerin ist allerdings dazu berechtigt (nicht verpflichtet), eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung (certificat of temporary residence for an EU citizen) zu beantragen.

 

Einreise und Aufenthalt für Familienangehörigen der Unionsbürger

 

Ihre Nicht-EU-Familienangehörigen dürfen nach Tschechien ohne Visum einreisen und sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bis max. 3 Monate aufhalten, wenn diese einen gültigen Ausweis des Familienangehöriges des Unionsbürgers haben oder mit einer Heiratsurkunde/Geburtsurkunde die Verwandschaft mit dem EU-Staatsbürger nachweisen.

 

Ihre Nicht-EU-Familienangehörigen, die sich länger als 3 Monate in einem LAand der EU aufhalten möchten, benötigen unbedingt eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können sie aber nur dann beantragen, wenn ihre EU-Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Europäische Union bereits beantragt haben oder sich in einem Land der EU mit dieser Genehmigung bereits aufhalten.

 

EU-Staatsbürger passieren die Grenzen in Europa entweder mit einem gültigen Reisepass oder dem gültigen Personalausweis (Alle Dokumente müssen immer mit einem Lichtbild versehen werden). Die Dokumente sollen für die vorgesehene Aufenthaltsdauer gültig sein. Es soll also nicht vorkommen, daß der EU-Staatsbürger sich mit einem ungültigen Dokument im Gastland aufhält..

 

 

meldepflicht

EU-Staatsangehörige ohne oder mit einer Aufenthaltsgenehmigung, sowie ihre Nicht-EU-Familienangehörige, sind jedoch verpflichtet, ihren Aufenthaltsort innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Einreise im Gastland bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei im Gastland anzumelden.

Eine Meldepflicht hat ein EU-Staatsbürger und sein Nicht-EU-Familienangehöriger innerhalb von 30 Tagen bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei im  Gastland, dies gilt jedoch nicht für die EU-Staatsbürger, die in einem Hotel oder einer Pension wohnen.