Pflegegeld im Ausland


Das Pflegegeld wird dauerhaft auch im Ausland gezahlt, wenn die oder der Pflegebedürftige sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Bis auf wenige Ausnahmen sehen Sie keinen Cent von der deutschen Pflegekasse, wenn Ihre neue Wahlheimat außerhalb der EU liegt. Die Pflegekasse gewährt Auswanderern Leistungen entsprechend dem Pflegegrad, und zwar ausschließlich im EU-Ausland, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.

 

Grundsätzlich besteht Anspruch auf Pflege auch im Urlaub. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Das bedeutet, dass Pflegegeld auch im Urlaub weiter gezahlt wird, egal wo der Urlaubsort ist. Sachleistungen werden bei einem Aufenthalt im Ausland nicht erbracht.

 

Auch die Leistungen der Verhinderungspflege werden im Ausland nicht gezahlt, da sie nicht Leistungen des Pflegedienstes ersetzen. Pflegehilfsmittel werden im Ausland nicht bezahlt. Diese werden aber dann von der Krankenversicherung im Gastland, je nach den gesetzlichen Vorgaben, übernommen.

 

Die Pflegekasse aus Deutschland bezahlt keine Sachleistungen für die Pflege im Ausland, sie zahlt das nur Pflegegeld dem Pflegegrad entsprechend, aber nur wenn das neue Pflegeheim sich in einem EU-Land befindet.

 

Regelungen bei gesetzlicher Pflegeversicherung

 

Um bei einem dauerhaften Wohnsitz Leistungen bei der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein :

  • Die pflegebedürftige Person muss weiterhin Mitglied in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse sein.
  • Die pflegebedürftige Person muss außerdem bei der gestzlichen Krankenkasse in der neuen Heimat gemeldet sein.
  • Pflegesachleistungen sind beim Träger im Aufenthalsland zu beantragen. Hierfür wird ein NAchweis des Sachleistungsanspruchs einer deutschen Krankenkasse benötigt.

Regelungen bei privater Pflegeversicherung

 

Die in Deutschland übliche Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist bei Wohnsitz im EU-Ausland und den Vertragsstaaten grundsätzlich ausgeschlossen. Zahlungen fpr Pflegesachleistungen meldet der ausländische Träger eigenständig an die deutsche Pflegekasse, die anschließend das Pflegegeld des Versicherten um den gemeldeten Betrag mindert.

 

Privat Krankenversicherte erhalten in der Regel im Rahmen ihrer Pflegeversicherung entsprechend Ihres Pflegegrads Pflegegeldim EU-Ausland, der Schweiz, Liechentstein, Norwegen und Island. Das Pflegegeld wird allenfalls mit vergleichbaren Leistungen eines ausländischen Versicherers verrechnet.

 

Pflegebedürftige mit Wohnsitz außerhalb der EU, Schweiz, Liechentenstein, Island und Norwegen haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegekasse.